Fotografenvertrag bei Hochzeiten abschließen!

Hochzeitsfotografen tragen die große Verantwortung den schönsten Tag des Lebens in perfekten Bildern festzuhalten. Und sie betreiben dafür einen großen Aufwand, der sich auch im Preis für die Fotos wiederspiegelt.

Viele Brautpaare suchen daher lange und ganz genau nach einem passenden Fotografen. Ist dieser gefunden, gilt es noch einiges zu regeln, bevor das Shooting am Tag der Hochzeit starten kann!

Braut und Bräutigam unterzeichnen einen Vertrag

Nicht ohne meinen Vertrag!

Wir empfehlen allen Brautpaaren und Hochzeitsfotografen vor der Hochzeit einen schriftlichen Vertrag abzuschließen! Mündliche Einigungen sind nicht ausreichend, will man wirklich Rechtssicherheit haben.

Denn wird das Hochzeits-Shooting zum Streitfall, ist ohne schriftlichen Vertrag guter Rat teuer! Wir haben daher für Sie wichtige Tipps zum Fotografenvertrag gesammelt. Unterstützt werden wir dabei vom Rechtsanwalt Tim Hoesmann aus Berlin. Seine Kanzlei ist auf Medienrecht, Urheberrecht und Wirtschaftsrecht spezialisiert. Als Partnerkanzlei des CentralVerbands Deutscher Berufsfotografen verfügt die Kanzlei Hoesmann über fundierte Rechtskenntnisse im Bereich Fotografie.

Zuerst stellen wir Ihnen ein paar wichtige Basics zum Thema Vertragsrecht vor.

Die wichtigsten Vertragsinhalte

Ein Vertrag zwischen Hochzeitsfotograf und Brautpaar gibt beiden Parteien Sicherheit.  Damit es am Hochzeitstermin nicht zu Unklarheiten kommt, sollten alle wichtigen Daten rund um die Hochzeit schriftlich verankert werden:

  • Hochzeitsdatum, Gästezahl, Locations + Uhrzeiten
  • Dauer des Fotoshootings
  • Honorar + Überstundenregelung
  • Vorauszahlungen
  • Fahrtkosten
  • Sonderwünsche des Kunden (Fotobooth etc.)

Der Preis ist im besten Fall eine Pauschale, mit der alle Kosten abgedeckt sind. Sollten spezielle Abzüge gewünscht sein, sind deren zusätzliche Kosten ebenfalls schriftlich festzuhalten.

Elementar wichtig für den Vertrag ist die Klärung der Bildrechte:

  • Darf der Fotograf die Hochzeitsbilder zur Eigenvermarktung nutzen?
  • Wenn ja: In welcher Form (Webseiten, Flyer etc.)
  • Ist ein Weiterverkauf der Bilder möglich?
  • In welcher Form darf das Brautpaar die Hochzeitsfotos nutzen?
  • Wasserzeichen auf den Bildern – Ja oder Nein?

Für die Übergabe der Hochzeitsbilder sollte ebenfalls bereits im Vorhinein eine Regelung getroffen werden:

  • Lieferdatum
  • Anzahl der Fotos / bearbeiteten Bilder
  • Form der Übergabe (Online Galerie, DVD, USB Stick..)

Grundsätzlich lassen sich viele Punkte bereits über die AGB des Hochzeitsfotografen abdecken. Die AGB sollten dem Brautpaar vorgelegt – und vom Paar schriftlich akzeptiert werden. Sowohl für die Erstellung der AGB und des ersten Vertrages empfehlen wir allen Fotografen die Beratung durch einen Anwalt!

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Ergänzend zu diesen Tipps haben wir mit Rechtsanwalt Tim Hoesmann ein Kurzinterview geführt:

3 Fragen an den Anwalt


Frage 1:
Was sind die häufigsten Streitfälle im Bereich Hochzeitsfotografie?

Tim Hoesmann:
Zum Glück kommt es relativ selten zu juristischen Streitigkeiten zwischen dem Brautpaar und dem beauftragten Fotografen.

Falls doch geht es entweder darum, dass dem Paar die Bilder nicht gefallen oder die Bilder werden in einer Art und Weise verwendet, die vorher nicht vereinbart gewesen ist.
Insbesondere wenn die Bilder später ungefragt zu Werbezwecken verwendet werden, kommt es häufig zu einem Streit, da die gewerbliche Nutzung in der Regel nicht genehmigt worden ist.

Frage 2:
Können Brautpaare ihr Geld zurück verlangen, wenn ihnen die Bilder nicht gefallen?

Tim Hoesmann:
Problematisch wird es in der Tat, wenn die Fotos dem Brautpaar nicht gefallen. Hier kann eine Bezahlung des Fotografen verweigert werden, wenn er tatsächlich handwerkliche Fehler gemacht. Es gibt aber keinen “Anspruch auf Schönheit” und daher ist ein juristisches Vorgehen gegen den Fotografen schwierig, wenn die Bilder handwerklich in Ordnung sind, aber die Stimmung und Personen unglücklich eingefangen werden. Daher sollten dem Brautpaar im Vorfeld Referenzaufnahmen vorgelegt werden, damit es sich ein Überblick über den Stil und die Arbeit des Fotografen verschaffen kann.

Frage 3:
Der Fotograf ist krank! Ist er verpflichtet Ersatz zu besorgen?

Tim Hoesmann:
Verspätet er sich oder kommt er gar nicht, kann das Brautpaar die Zahlung des Honorars verweigern und eine Tätigkeit des Fotografen ablehnen. Darüberhinaus ist es jedoch in der Regel nicht möglich, noch einen Schadensersatz wegen entgangener Hochzeitfotos zu fordern. Die fehlenden Fotos sind zwar sehr ärgerlich, aber kein Schaden, welcher sich in Geld messen lassen kann. Nur dann, wenn besondere Aufwendungen durch das Brautpaar einzig für das Foto gemacht worden sind, wie zum Beispiel die Miete eines Fotostudios, können diese Kosten als Schaden vom Fotografen zu zahlen sein.

Ein Ersatz* muss durch den Fotografen nicht besorgt werden. Häufig ist es aber so, dass sich die lokalen Hochzeitsfotografen kennen und im Falle der plötzlichen Erkrankung ein anderer Kollege informiert. Eine Pflicht besteht jedoch nicht.

*Wir helfen Brautpaaren, die ihren Fotografen über rec-orders.de gebucht haben, kostenlos dabei so schnell wie möglich einen gleichwertigen Ersatzfotografen zu finden!


Besuchen Sie am besten die Webseite von Rechtsanwalt Tim Hoesmann für weitere Informationen.

Natürlich wünschen wir allen Hochzeitsfotografen und Brautpaaren, dass sie den Vertrag nicht mehr aus der Schublade heraus holen müssen. Aber für beide Seiten ist es sehr wichtig, dass er überhaupt existiert!

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